Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 305

§ 305 – Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen

War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung für eine Rente erfüllt und bestand Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist.

Kurz erklärt

  • Wenn die Wartezeit für eine Rente erfüllt war, zählt sie auch nach einer Gesetzesänderung.
  • Der Anspruch auf die Rente muss vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften bestanden haben.
  • Änderungen an der Wartezeit oder anderen Voraussetzungen beeinflussen nicht bereits erfüllte Ansprüche.
  • Die Regelung schützt bestehende Rentenansprüche vor nachteiligen Änderungen.
  • Auch wenn die neuen Vorschriften die Erfüllung nicht mehr anerkennen, bleibt der Anspruch bestehen.